Satzung des Bundesverband Lymphselbsthilfe e.V. (BVL)
Gießen, den 05.10.2001, mit Änderungen vom 16.11.2002, 09.11.2003, 09.05.2004 und 21.04.2007
Vereinsregister 2722
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§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet „Bundesverband Lymphselbsthilfe“.
Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz „e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Gießen.
§ 2 Ziel und Zweck
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen die von einem lymphostatischem Ödem betroffen oder gefährdet sind. Auch ihre Angehörigen können Mitglieder werden.
Er fördert Maßnahmen zur Gesunderhaltung und Selbsthilfe für Betroffene. Unterstützt Erfahrungs- und Informationsaustausch auch für deren Angehörige, sowie der an Forschung, Prävention und Rehabilitation beteiligten Berufsgruppen.
Dieses soll in jeweils geeigneter Form, wie z.B. durch persönliche Auskünfte, Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge, Schulungen, Übungsgruppen, Tagungen erfolgen. Er unterstützt wissenschaftliche Projekte, Netzwerke, Arbeitsgruppen etc., die die Situation der Betroffenen zum Inhalt haben.
Schwerpunkt ist die Förderung flächendeckender Patientenschulung sowie die Interessenvertretung gegenüber Kassen, Ärzten, Therapeuten und Sanitätshäusern und Bundesministerium für Gesundheit.
Er ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der für die Gemeinnützigkeit geltenden Vorschriften. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gliederung
Die Mitglieder schließen sich nach Bedarf zu regionalen Gruppen zusammen, damit zu fördernde Maßnahmen vor Ort umgesetzt werden können. Eine Landesverbandsbildung ist dem Vorstand anzuzeigen. Die endgültige Aufnahme bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Im Rahmen der Vereinsarbeit ist es den Gruppen / Mitgliedern gestattet, das Logo "Lymphi" für die Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen.
§ 5 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede Person mit einem lymphostatischen Ödem, gefährdete Personen, deren Angehörige und Lymphselbsthilfegruppen werden. Von den Gruppen ist mindestens eine Person ordentliches Mitglied, die das Stimmrecht der Gruppe wahrnimmt. Ab einer Gruppengröße über 50 (fünfzig) hat die Gruppe zwei Stimmen.
Außerordentliche Mitglieder können Förderer der Interessen des Vereins werden.
Dies können natürliche und juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse als für sie verbindlich an.
Besonders verdienstvollen Mitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Persönlichkeiten, die die Ziele des Vereins in besonderer Weise unterstützen, können durch den Vorstand eine Ehrenplakette des Bundesverbandes Lymphselbsthilfe verliehen werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 5.
2. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die spätestens am 30. September eines Kalenderjahres eingegangen sein muss. Der Austritt gilt dann zum Ende des Kalenderjahres.
3. durch Ausschluss. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund mit einer 3 / 4 Mehrheit seiner Mitglieder aus dem Verein ausschließen. Das Mitglied kann den Ausschluss durch das Schiedsgericht überprüfen lassen. Es muss dies innerhalb von vier Wochen schriftlich beim Vorstand beantragen
4. grundsätzlich, wenn das Mitglied innerhalb von einem Jahr seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist und eine Mahnung erfolglos blieb.
5. durch Tod.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle gegen den Verein bestehenden Ansprüche, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitrags- /Forderungen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem 18. Lebensjahr können sie in die Organe des Vereins gewählt werden.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Wahlrecht.
Alle Mitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen Vorschläge zu unterbreiten und Anträge zu stellen.
Sie sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Sachmittel mit entsprechender Sorgfalt und gegebener Verfügbarkeit zu nutzen.
Sie sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck nach besten Kräften zu unterstützen.
§ 8 Beiträge
Von den Mitgliedern ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen eine Ermässigung von der Beitragszahlung gewähren.
Die Einziehung der Beiträge erfolgt durch den Bundesverband.
Die Aufteilung des Beitragsaufkommens auf den Verein und die Gruppen erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ausgenommen sind Projekt- oder Gruppenbezogenen Spenden.
Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
Daneben können nach Bedarf besondere Ausschüsse durch den Vorstand gebildet werden. Verpflichtend ist eine Finanzkommission, wenn größere Investitionen oder Verbindlichkeiten geplant werden.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vereinsvorsitzenden
der/dem 2. Vereinsvorsitzenden
dem/der Kassenführer/in
dem/der Schriftführer/in
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Vorschläge können vorher von allen Mitgliedern schriftlich eingereicht werden.
Die Vorstandsmitglieder werden getrennt in einem Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat. Das Weitere regelt die Wahlordnung.
Aufgaben des Vorstandes sind
· die Geschäftsführung, insbesondere der in der Satzung genannten Aufgaben,
· die überregionale Koordination der Vereinstätigkeit,
· Beratung und Unterstützung der Mitglieder und Gruppen,
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die 1 / 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
Scheidet während der Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Berufung ergänzen. Sodann erfolgt Neuwahl.
Falls nach Ablauf der Wahlperiode aus triftigen Gründen noch kein neuer Vorstand gewählt werden konnte, bleibt der alte vertretungsweise bis zur schnellstmöglichen Neuwahl im Amt.
§ 11 Beirat
Der Beirat setzt sich zusammen aus den Vertrauenspersonen der Gruppen (Gruppenvorsitzenden).
Aufgaben des Beirates sind
· die Unterstützung und Beratung des Vorstandes,
· die Weitergabe der Informationen und Beschlüsse an ihre Gruppen.
Ist eine/ein Gruppenvorsitzende/r verhindert, so tritt an diese Stelle der/die gewählte Stellvertreter/in oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied.
Der Beirat soll mindestens zweimal jährlich tagen. Er wird vom Vorstand einberufen und tagt in der Regel mit diesem zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein 1 / 4 der Mitglieder des Beirates dies verlangen. Den Vorsitz führt in der Regel die/der 1. Vorsitzende.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle Jahre an einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Ort und Tag statt, wenn nicht triftige Gründe eine zeitliche bzw. örtliche Verschiebung erforderlich machen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung an den Vorstand zu richten.
Die Einladung mit Tagesordnung gibt der Vorstand den Mitgliedern einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die zuletzt genannte Adresse bekannt. In der Mitgliederversammlung können vor Behandlung des ersten Beratungsgegenstandes dringliche Beratungspunkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2 / 3 der anwesenden Mitglieder zustimmen, aber es können keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden .
An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, der Vorstand und soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Mitgliederversammlung wird vom dem/der 1. Vorsitzenden, in Abwesenheit von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein 1 / 3 der Mitglieder unter Angaben der Gründe dies verlangen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
· Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen aus dem Aufgabenbereich des Vereins,
· Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
· Entgegennahme des Kassenberichtes,
· Entlastung des Vorstandes und des/der Kassenführers/führerin,
· Wahl des Vorstandes,
· Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
· Aufteilung des Beitragsaufkommens auf den Verein und die Gruppen,
· Satzungsänderungen,
· Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts Abweichendes bestimmen, durch einfachen Mehrheitsbeschluss der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden bzw. der/des 2. Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Beschlüsse, die die Satzung ändern, erfordern eine 2 / 3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen sind vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem 1. Vorsitzenden bzw. der/des 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 13 Organisation der Gruppen
Die regionalen Gruppen werden durch den Vorstand bestätigt.
Die Mitglieder der Gruppen wählen aus ihrer Mitte eine Vertrauensperson (s. Beirat) und können weitere Personen für spezifische Aufgaben vor Ort bestimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gruppe, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Das Wahlergebnis ist dem Vorstand des Vereines mitzuteilen.
§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Vertretung
Der Verein wird rechtsgeschäftlich und gerichtlich von jeweils zwei gemeinsam aus dem Vorstand vertreten, darunter mindestens einer der Vorsitzenden.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer 3 / 4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei der Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit stellt der bisherige Vorstand die Liquidatoren.
Das vorhandene Vermögen des Bundesverbandes Lymphselbsthilfe ist dem gemeinnützigen Verein „Frauenselbsthilfe nach Krebs“ e.V. zu übergeben, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
Stellungnahmen zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Vorstand des Vereins abgegeben. Die einzelnen Gruppen sind daher nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vorstandes bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Namen des Bundesverbandes Lymphselbsthilfe öffentlich Stellung zu nehmen.
§ 18 Streitigkeiten
Im Falle von Streitigkeiten ist das zuständige Schiedsgericht anzurufen. Die anliegende „Schiedsvereinbarung“ ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 19
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Schiedsvereinbarung
Gemäß § 18 der vorstehenden Satzung ist Bestandteil dieser Satzung nachfolgende Schiedsvereinbarung
§ 1 Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.
§ 2 Zuständigkeit
Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um
Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von
Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von
Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der
Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von
Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.
§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.
§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.
§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden
Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei
Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen
Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II
ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend.
§ 6 Sitz des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Landgericht ist das zuständige Gericht gern. § 1045 ZPO.
§ 7 Verfahrensrecht
Das Schiedsgericht verfährt gem. § 1034 I ZPO. Im übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.
§ 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt Sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.
§ 9 Schiedsvergleich
Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen
Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den
Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der
Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen
§ 10 Schiedsspruch
Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
§ 11 Kosten des Verfahrens
Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gern. § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.
