Unsere Hinweise zu rechtlichen Aspekten im Gesundheitssystem

  • Ständig ändert sich in unserem Gesundheitssystem etwas - hier können Sie sich unabhängig und aktuell beraten lassen:
    Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)
    UPD Beratungstelefon: 0800-0117722
    Mo.-Fr. 10-18 Uhr, bundesweit, kostenfrei
    Es gibt bundesweit 22 Beratungsstellen, die auch vor Ort Infoveranstaltungen anbieten.
    Internet: www.upd-online.de
  • "Patientenrechte in Deutschland"
    Kostenfreier Leitfaden für Patientinnen/Patienten und Ärztinnen/Ärzte
    Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Bundesministerium der Justiz  
    Bestell-Nr.: A 407 schriftlich über das BMGS: Referat Information, Publikation,
    Redaktion - Postfach 500, 53105 Bonn oder Tel: 0180 / 51 51 51 0
  • "Ablauf des Antragprüfverfahrens bei Krankenversicherungen"- (Pdf)
    Vom BVL für Sie zusammengestellt unser aktualisiertes Info- / Merkblatt - Stand April 2007

    1. bei gesetzlichen / bei privaten Krankenversicherungen
    Anmerkung vorweg: Persönliche Aufzeichnungen über Ihre Beschwerden, Einschränkungen, (also eine Art Patiententagebuch), Fotos zur Verlaufsdokumentation, Arztbriefe, Umfangsmessungen und ähnliches sollten Sie selber anlegen/sammeln und zur Untermauerung Ihres Antrages bzw. Widerspruchs mit beilegen. Besprechen Sie dieses in Ruhe mit Ihren betreuenden Fachleuten (Ärzte, Therapeuten, Bandagisten etc.) und in Ihrer Selbsthilfegruppe.

    2. Klageweg beim Sozialgericht nach einem negativen Widerspruchsbescheid
    Hinweis: Unsere Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sollen auf keinen Fall ein Ersatz für eine juristische Beratung sein. Die Verfasser führen hierin Erfahrungsberichte Betroffener und Erläuterungen von Fachleuten zusammen, Mai 2007
  • "Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzlichen Krankenkassen"
    Ein wichtiges Urteil dazu kann über die Internetside des Bundessozialgerichts Kassel heruntergeladen werden:"... Die Krankenkasse kann die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Therapie-Liege nicht schon deshalb ablehnen, weil die Therapie-Liege nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen gem. § 128 SGB V enthalten ist (BSG, Urteil vom 03.08.2006, Az. B 3 KR 25/05 R). Die Spitzenverbände der Krankenkasse haben keine gesetzliche Ermächtigung erhalten, durch das Hilfsmittelverzeichnis ihrer Leistungspflicht gegenüber den Versicherten im Sinne einer "Positivliste" abschließend festzulegen. Vielmehr sind sie gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V verpflichtet, dem Versicherten die Kosten für Hilfsmittel zu erstatten, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, sofern sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. ..."          

Die neue "Chroniker Regelung" - gültig ab 01.01.2004, regelt die Zuzahlungsgrenzen im gesetzlichen Krankenkassensystem.

  • Als "schwerwiegend chronisch krank" gilt (= 1% Zuzahlung):

    Wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet
    - nachgewiesen durch einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Erkrankung im zurückliegendem Jahr

    und

    der zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:
    -Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3
    -mind. 60 % Grad der Behinderung (GdB) bzw. mind. 60 % Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
    -eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) ist erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Gesundheitsstörungen der o.g. Krankheit zu erwarten ist
  • Bei unseren Krankheitsbildern ist das 3. Kriterium erfüllt. D.h. die chronischen Lymphabflussstörungen - unabhängig ob gutartiger oder bösartiger Ursache - neigen langfristig zur Verschlechterung und Komplikationen. Es droht ohne kompetente medizinische Betreuung zumindest eine dauerhafte Einschränkung der Lebensqualität.

  • Der Antrag auf "schwerwiegend chronisch krank" wird jährlich neu eingereicht. Und zwar sobald 1 % an Zuzahlungen vom Patienten geleistet worden ist (immer Quittungen beilegen). Bei Anerkennung wird der Patient für das restliche Jahr befreit. Zumeist telefonisch können Sie bei Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse das notwendige Formular anfordern.
  • Einige Krankenkassen ermöglichen ihren Versicherten am Jahresanfang die Zuzahlung vorab an die Kasse zu überweisen und erteilen somit eine Befreiung für das Jahr im Vorraus. Fragen Sie nach - erspart allen Zeit und Nerven.
  • Als Grundlage für die Berechnung der individuellen Obergrenze zählt das Bruttoeinkommen der Einzelperson bzw. der Familie.
  • Ist ein erwachsenes Familienmitglied befreit, zahlen die weiteren ebenfalls nur 1 % zu - Kinder unter 18 Jahren sind grundsätzlich befreit.

 

Schwerbehindertenausweis (GdB) - bei chronischen Ödemen können Sie einen beantragen - falls bereits einer vorliegt,

  • von BVL-Mitgliedern hierfür Sie zusammengestellt:
    Sozialmedizinische Info- / Merkblätter zu Ödemerkrankungen - Stand April 2007
  • Hinweis: ist eine chronische Lymphabflussstörung bzw. Veränderungen, Komplikationen bereits in der Einstufung für einen Schwerbehindertenausweis mit berücksichtigt ?
  • Nachmeldungen oder ein Verschlimmerungsantrag sind bei Ihrem zuständigen Versorgungsamt jederzeit möglich

 


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